1. Name, Sitz, Rechtsform
Der Verein führt den Namen "Tischtennisclub Annaberg e.V." – "TTCA". Er hat seinen Sitz in Annaberg. Der Tischtennisclub Annaberg e. V. – TTCA – ist in das Vereinsregister eingetragen.
2. Mitgliedschaften des Vereins
Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tischtennisverband (DTTV), des Landessportbundes Sachsen (LSB), des sächsischen Tischtennisverbandes (STTV) und des Kreisfachverbandes Erzgebirge (KFV ERZ). Er erkennt die Satzungen der unter Punkt 1. aufgeführten Verbände an.
3. Aufgaben und Zweck
Der Verein entwickelt, fördert und popularisiert den Tischtennissport in Annaberg-Buchholz, einen besonderen Schwerpunkt bildet die Kinder- und Jugendarbeit.
Er organisiert interessante und vielseitige Veranstaltungen als Bestandteil des Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetriebes. Er sichert den ordnungsgemäßen Umgang und die Pflege der ihm anvertrauten Sportmittel und Geräte sowie die Räume des Vereins.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
4. Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Verein um Aufnahme nachsucht. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Volljährige Mitglieder sind wahl- und stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sowie wählbar in alle sonstigen Organe des Vereins.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betreffenden die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, wenn es sich in sonstiger Weise in groben und in wiederholten Verstößen gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu gegeben.
Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihre ordentliche Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
Ein Mitglied kann unter den in Absatz (5) genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zu einem Betrag von 100,00 € und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welche der Verein angehört, gemaßregelt werden. Die Entscheidung des Vorstandes ist nicht anfechtbar. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.
Ehrenmitglied des Vereins kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung werden, wer eine 30 jährige Mitgliedschaft im Verein oder einen seiner Vorgängervereine nachweisen kann sowie wer sich besonders um die Entwicklung des Vereins verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder können von der Beitragspflicht befreit werden.
5. Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
6. Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem 3. Vorsitzenden, der zugleich das Amt des Schatzmeisters ausübt
- dem Verantwortlichen für Kinder- und Jugendsport
- dem Verantwortlichen für technische Ausrüstung
- dem Verantwortlichen für Spielbetrieb und Öffentlichkeitsarbeit.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder – im Falle seiner Verhinderung – durch den 2. und 3. Vorsitzenden gemeinsam vertreten.
Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können in einer Person nicht vereinigt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist von der Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu kooptieren.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Laufende Geschäfte sind alle Erklärungen oder Rechtsgeschäfte, die nicht durch oder aufgrund dieser Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind und durch die der Verein mit einem wirtschaftlichen Wert bis zu einem Betrag von 5.000,00 € verpflichtet und/ oder berechtigt wird.
Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Eine vorherige Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.
7. Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat 4 Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand zu erfolgen. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.
Die Mitgliederversammlung beschließt ausschließlich über
- die Entlassung und Wahl des Vorstandes
- Vereinsbeitrag und Pflichtstunden
- Grundstücksgeschäfte aller Art
- Aufnahme oder Gewährung von Darlehen
- Eingehung von Wechselverbindlichkeiten oder Bürgschaften
- Erklärungen und Rechtsgeschäfte, die nicht laufende Geschäfte i.S.d § 6 Abs. 4 sind
- Satzungsänderung
- Schwerpunkte des Vereinslebens
- alle weiteren Gegenstände, die nicht nach Gesetz oder dieser Satzung anderen
- Vereinsorganen zugewiesen sind
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen jedoch der 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.
8. Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
9. Ordnungen
Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-, Jugend- und Raumordnung beschließen.
10. Finanzierungsgrundsätze
Zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Finanzarbeit auf der Grundlage der Finanzordnung wird eine Beitragspflicht für die Mitglieder des Vereins eingeführt.
Der 3. Vorstand (Schatzmeister) hat zu gewährleisten, dass über eine zweckentsprechende Verwendung der finanziellen Mittel die Rechenschaftslegung über die Verwendung in den entsprechenden Vereinsorganen vorgenommen wird.
Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.
Zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Finanzarbeit wird ein Konto bei der Sparkasse Erzgebirge oder deren Rechtsnachfolger errichtet. Unterschriftberechtigt sind der Vorsitzende des Vorstandes, bei Abwesenheit der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam.
11. Aufnahmegebühr, Pflichtstunden, Mitgliedsbeiträge
Für jedes Mitglied des Vereins wird eine Aufnahmegebühr festgelegt. Die Aufnahmegebühr beträgt 12,00 €, für Kinder und Jugendliche 6,00 €. Sie ist mit dem Aufnahmeantrag an den Vorstand zu übergeben.
Die Mitglieder des Vereins leisten die von der Mitgliederversammlung festgelegten Pflichtstunden. Nicht erbrachte Stunden sind ein finanziell auszugleichen, über die Höhe des Ausgleichs entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Erbringung der Pflichtstunden betrifft nur Vereinsmitglieder im Trainings- und Wettkampfbetrieb. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sind von der Erbringung der Pflichtstunden oder deren finanziellen Abgeltung befreit.
Die Höhe der Beiträge wird in einer Beitragsordnung geregelt, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
12. Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer 4-wöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Mitgliederversammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder den Vorstandmit den laufenden Geschäften zur Auflösung des Vereins zu beauftragen.
Das nach Aufhebung/ Auflösung des Vereins oder Wegfalls seines Zwecks vorhandenen Vermögen ist der Stadt Annaberg-Buchholz zu übergeben. Es ist wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung, das heißt für den Tischtennissport zu verwenden.
Der Beschluss über die Auflösung des Vereins ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.